DBA Mazedonien Artikel 23

Artikel 23 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die mazedonischen Einkünfte sowie die im mazedonischen Hoheitsgebiet gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

    Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

    Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mazedonische Steuer angerechnet, die nach mazedonischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Zinsen;

    cc)

    Lizenzgebühren;

    dd)

    Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 von mazedonischer Seite besteuert werden können;

    ee)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    ff)

    Einkünfte im Sinne des Artikels 17.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 – 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  4. Die deutsche Seite behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn

    aa)

    in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

    bb)

    die zuständige deutsche Behörde nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen mazedonischen Behörde dieser auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die mitgeteilten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation zuging.

(2) Bei einer im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Bezieht eine im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen von deutscher Seite besteuert werden, so rechnet die mazedonische Seite

    aa)

    auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der auf deutscher Seite gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

    bb)

    auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der auf deutscher Seite gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die von deutscher Seite besteuert werden können oder auf das Vermögen, das von deutscher Seite besteuert werden kann, entfällt.

  2. Einkünfte oder Vermögen einer im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der mazedonischen Besteuerung auszunehmen sind, können gleichwohl von mazedonischer Seite bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

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