DBA Mazedonien Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei“ und „Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei“ das Hoheitsgebiet dieser Vertragsparteien sowie das an das Küstenmeer bzw. Seebecken angrenzende Gebiet des Meeres- oder Seebodens, des Meeres- bzw. Seeuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die jeweilige Vertragspartei dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlich geltenden Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  3. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  4. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen einer Vertragspartei“ und „Unternehmen der anderen Vertragspartei“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;

  5. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betrieben;

  6. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

    aa)

    auf deutscher Seite

    alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    auf mazedonischer Seite

    alle natürlichen Personen, die die mazedonische Staatesangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach mazedonischem geltendem Recht errichtet worden sind;

  7. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

    aa)

    auf deutscher Seite das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

    bb)

    auf mazedonischer Seite das Finanzministerium oder seine Bevollmächtigten.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht des Staates dieser Vertragspartei hat.

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UAAAD-97600