DBA Mazedonien Artikel 22

Artikel 22 Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person gehört und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegt, kann im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Verfügung steht, kann im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

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UAAAD-97600