DBA Mazedonien Artikel 19

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1)

  1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von dem Staat einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch von einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts des Staates dieser Vertragspartei an eine natürliche Person für die der Staat dieser Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

  2. Diese Vergütungen können jedoch nur im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die Dienste im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geleistet werden und die natürliche Person im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig ist und

    1. ein Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist oder

    2. nicht ausschließlich deshalb im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

  1. Ruhegehälter, die von dem Staat einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch von einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts des Staates dieser Vertragspartei beziehungsweise aus von ihr eingerichteten Fonds an eine natürliche Person für die dem Staat dieser Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

  2. Diese Ruhegehälter können jedoch nur im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die natürliche Person im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig und ein Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch eines ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-97600