DBA Mazedonien Artikel 14

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, dass dieser Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere Dienstleistungen, die in Ausübung selbständiger, wissenschaftlicher, literarischer, künstlerischer, erzieherischer oder unterrichtender Tätigkeiten sowie in Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen erbracht werden.

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UAAAD-97600