DBA Mazedonien Artikel 11

Artikel 11 Zinsen

(1) Zinsen, die aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stammen und an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn es sich bei dieser Person um den Nutzungsberechtigten handelt.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, aus dem sie stammen, nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:

  1. Zinsen, die aus dem deutschen Hoheitsgebiet stammen und an die mazedonische Regierung gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

  2. Zinsen, die aus dem mazedonischen Hoheitsgebiet stammen und für ein durch Gewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen oder an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft gezahlt werden, sind von der mazedonischen Steuer befreit.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung

  1. im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht, oder

  2. im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stammend, wenn der Schuldner der Staat dieser Vertragspartei, oder im Fall der deutschen Vertragspartei auch eines ihrer Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist oder nicht, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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UAAAD-97600