DBA Mazedonien Artikel 10

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist, nicht übersteigen:

  1. 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

  2. 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Erzielt eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so darf diese andere Vertragspartei weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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UAAAD-97600