Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids i. S. d. § 251 Abs. 3 AO aufgrund einer nachgereichten Steuererklärung
Erstattungsfestsetzung auch nach Insolvenzeröffnung
Pflicht des Insolvenzverwalters zur rechtzeitigen Einreichung einer Steuererklärung
Leitsatz
1. Der auf § 251 Abs. 3 AO gründende Feststellungsbescheid bzw. die daraufhin erfolgte Eintragung einer Steuerforderung in
der Insolvenztabelle steht in seinen Auswirkungen einem Steuerbescheid bzw. einer Steuerfestsetzung gleich. Damit ist eine
abweichende Steuerfestsetzung, Feststellung der Steuerforderung oder Tabelleneintragung (hier: aufgrund nachgereichter Umsatzsteuererklärung)
grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen einer Abänderung des vorangegangenen Feststellungsbescheides möglich.
2. Führt eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgereichte Umsatzsteuererklärung für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung
zu einer Erstattung, ist eine Steuerfestsetzung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich.
3. Dem Insolvenzverwalter obliegt, frühzeitig alle bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen Geschäftsunterlagen einzusehen, alsbald
nach dem Verbleib vermutlich angefertigter, indes nicht aufgefundener anderer Unterlagen (hier: Jahresabschluss) zu forschen
bzw. sich auch hinsichtlich der bei der Gemeinschuldnerin bekanntermaßen strafverfahrensrechtlich beschlagnahmter Unterlagen
um eine Einsichtnahmemöglichkeit zu kümmern (hier: keine Berücksichtigung einer nach Bestandskraft des Feststellungsbescheids
gem. § 251 Abs. 3 AO nachgereichten Umsatzsteuererklärung wegen Verschuldens des Insolvenzverwalters).
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 766 Nr. 12 EFG 2012 S. 20 Nr. 1 EAAAD-95404
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.08.2011 - 7 K 7232/08
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