EGGVG § 4a

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften [1]

§ 4a [2]

(1)  1Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfassungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren Vertretungen zugewiesen sind. 2Das Land Berlin kann bestimmen, dass die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen bei einem gemeinsamen Amtsgericht stattfindet, bei diesem mehrere Schöffenwahlausschüsse gebildet werden und deren Zuständigkeit sich nach den Grenzen der Verwaltungsbezirke bestimmt.

(2) (weggefallen)

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LAAAD-91239

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1430) mit Wirkung v. 1. 6. 1998.

2Anm. d. Red.: § 4a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. .