EGGVG § 35

Vierter Abschnitt: Kontaktsperre [1]

§ 35 [2]

1Die Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass bestätigt worden ist. 2Für die Bestätigung einer Feststellung, die eine Landesbehörde getroffen hat, ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

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LAAAD-91239

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1430) mit Wirkung v. 1. 6. 1998.

2Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .