EGGVG § 3

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften [1]

§ 3 [2]

(1)  1Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann den ordentlichen Landesgerichten durch die Landesgesetzgebung übertragen werden. 2Die Übertragung darf nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen erfolgen.

(2) (weggefallen)

(3) Insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der Zivilprozessordnung abweichendes Verfahren gestattet ist, kann die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt werden.

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LAAAD-91239

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1430) mit Wirkung v. 1. 6. 1998.

2Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. .