EGGVG § 41

Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]

§ 41 [2]

(1) Für Verfahren, die vor dem beim Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74, 74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem übergeben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

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LAAAD-91239

1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

2Anm. d. Red.: § 41 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2554) mit Wirkung v. 1. 1. 2012.