BMF - IV D 3 -S 7346/10/10002 BStBl 2010 I S. 1501

Umsatzsteuer; Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Sonderfällen – Änderung von Abschnitt 18.6 und 24.2 UStAE

Bezug:

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Durch das ( BStBl 2010 I S. 1273) wurde die Vereinfachungsregelung zur Besteuerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Umsätze in Abschnitt 24.6 UStAE mit Wirkung vom neu gefasst. Diese Neufassung hat auch Auswirkungen auf den Abschnitt 18.6 UStAE, der Sonderregelungen bei der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch Land- und Forstwirte enthält. Weiterhin wird Abschn. 24.2 Abs. 6 UStAE neu gefasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 18.6 und 24.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom , der zuletzt durch das geändert worden ist, mit Wirkung vom wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 18.6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Unternehmer, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, haben über die Verpflichtung nach § 18 Abs. 4a UStG hinaus – sofern sie vom Finanzamt nicht besonders aufgefordert werden – insbesondere dann Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, wenn

    1. Umsätze von Sägewerkserzeugnissen bewirkt werden, für die der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt, oder

    2. Umsätze ausgeführt werden, die unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung des Abschnittes 24.6 zu einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder einem Überschuss führen und für die wegen der Abgabe der Voranmeldungen keine besondere Ausnahmeregelung gilt, oder

    3. Steuerbeträge nach § 14c UStG geschuldet werden.”

  2. In Abschnitt 18.6 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 3” durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 2” ersetzt.

  3. Abschn. 24.2 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

    „(6)  1Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt insbesondere für die Umsätze der wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie z. B. Getreide, Getreideerzeugnisse, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse und Eier. 2Die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung. 3Aus Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf diese Umsätze jedoch nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen. 4Zeiträume, in denen der Unternehmer gemäß § 24 Abs. 4 UStG zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert hatte, bleiben für Zwecke der Prüfung der 95 %-Grenze außer Betracht. 5Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 3 -S 7346/10/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1501
DB 2010 S. 2764 Nr. 50
DStZ 2011 S. 97 Nr. 4
StB 2011 S. 15 Nr. 1
UR 2011 S. 78 Nr. 2
OAAAD-58670