Bayerisches Landesamt für Steuern - S 7410.1.1-8/3 St33

Vereinfachungsregelung für den Verkauf von Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens

Abschnitt 24.2 Abs. 6 S. 3 UStAE in der ab geltenden Fassung

Die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung. Aus Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung jedoch nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG ausschließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen (Abschn. 24.2 Abs 6 S. 2 – 4 UStAE).

Mit dem , wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Zeiträume, in denen der Unternehmer gemäß § 24 Abs. 4 UStG zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert hatte, bleiben für Zwecke der Prüfung der 95 %-Grenze außer Betracht.“

Für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist daher die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bei der Anschaffung eines Gegenstands des Unternehmensvermögens unschädlich, sofern der Anspruch lediglich auf Grund einer Option zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG bestand. Kehrt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb vor der Veräußerung wieder zur Durchschnittssatzbesteuerung zurück, kann diese, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, auf den entsprechenden Gegenstand angewendet werden.

Beispiel:

Ein Landwirt unterliegt aufgrund seiner Option nach § 24 Abs. 4 UStG bis zum der Regelbesteuerung. Im Sept. 2010 schafft er noch einen Schlepper an und macht den Vorsteuerabzug geltend.

Ab dem kehrt der Landwirt wieder zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Abs. 1 UStG zurück. Im Jan. 2012 verkauft er den gebrauchten Schlepper.

Lösung:

Der Verkauf des Schleppers unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 Abs. 1 UStG). Bei der Berechnung der 95 %-Grenze bleiben die Zeiträume, in denen aufgrund der Option nach § 24 Abs. 4 UStG die Regelbesteuerung anzuwenden war (Sept. bis Dez. 2010), außer Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Landwirt eine zeitanteilige Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7, Abs. 1 UStG zu seinen Ungunsten für den Zeitraum Jan. 2011 bis Jan. 2012 vornimmt.

Im Zeitpunkt des Verkaufs des Schleppers hat er eine weitere Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 und Abs. 8 UStG zu seinen Ungunsten vorzunehmen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 7410.1.1-8/3 St33

Fundstelle(n):
GAAAD-58797