Zu § 1 UStG
1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet
(1) 1Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die unionsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet). 2Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören:
Belgien;
Bulgarien;
Dänemark (ohne Grönland und die Färöer);
Estland;
Finnland (ohne die Åland-Inseln);
Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco;
Griechenland (ohne Berg Athos);
Irland;
Italien (ohne Livigno, Campione d’Italia und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees);
Kroatien;
Lettland;
Litauen;
Luxemburg;
Malta;
Niederlande (ohne das überseeische Gebiet Aruba und ohne die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Saba und Sint Eustatius);
Österreich;
Polen;
Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren);
Rumänien;
Schweden;
Slowakei;
Slowenien;
Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla);
Tschechien;
Ungarn;
bis zum 31. 12. 2020: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man; zum umsatzsteuerrechtlichen Status von Nordirland ab dem 1. 1. 2021 vgl. Absatz 3;
Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Akrotiri und Dhekelia) auf Zypern; zu den ab dem 1. 1. 2021 geltenden Sonderregelungen hinsichtlich der Hoheitszonen vgl. Absatz 3.
(2) 1Das Drittlandsgebiet umfasst die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u. a. auch Andorra, Gibraltar, San Marino und den Vatikan. 2Das Drittlandsgebiet umfasst nach dem 31. 12. 2020 grundsätzlich auch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. 3Zu den ab dem 1. 1. 2021 geltenden Sonderregelungen vgl. Absatz 3.
(3) 1Für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs wird Nordirland auch nach dem 31. 12. 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig behandelt. 2Im Warenverkehr mit Nordirland finden daher auch nach diesem Zeitpunkt die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer Anwendung (vgl. BMF-Schreiben vom 10. 12. 2020, BStBl I S. 1370). 3Nach dem 31. 12. 2020 ausgeführte Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in den britischen Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern gelten als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in der Republik Zypern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581