IfSG § 54

10. Abschnitt: Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden [1]

§ 54 Vollzug durch die Länder [2]

1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. 2Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer dieser nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAD-51885

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1018) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 54 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1018) mit Wirkung v. ; i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .