IfSG § 75a

14. Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften [1]

§ 75a Weitere Strafvorschriften [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr

  1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder

  2. entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich

  1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation,

  2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder

  3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation

zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

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OAAAD-51885

1Anm. d. Red.: Bisheriger 15. Abschnitt zu 14. Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1018) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 75a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 466) mit Wirkung v. .