IfSG § 59

12. Abschnitt: Entschädigung in besonderen Fällen

§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften [1]

(1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

(2) Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gelten als Menschen mit Behinderungen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

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OAAAD-51885

1Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1454) mit Wirkung v. .