IfSG § 39

7. Abschnitt: Wasser

§ 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde [1]

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) 1Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

  1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,

  2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.

2§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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OAAAD-51885

1Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2150) mit Wirkung v. .