IfSG § 10

3. Abschnitt: Meldewesen

§ 10 Nichtnamentliche Meldung [1]

(1) 1Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. 2Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten

    1. der betroffenen Einrichtung,

    2. des Meldenden,

    3. der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle und

  2. folgende einzelfallbezogene Angaben zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem Zusammenhang stehenden Kolonisationen:

    1. Geschlecht der betroffenen Person,

    2. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,

    3. Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,

    4. Diagnose,

    5. Datum der Diagnose,

    6. wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko.

3§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend

(2) 1Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. 2Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. 3Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung,

  2. Geschlecht der betroffenen Person,

  3. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,

  4. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,

  5. Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,

  6. Monat und Jahr der Diagnose,

  7. Art des Untersuchungsmaterials,

  8. Nachweismethode,

  9. wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko,

  10. Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,

  11. bei Treponema pallidum, HIV und Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer vorliegenden verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon,

  12. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und

  13. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden.

4Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. 5§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. 2Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Geschlecht der betroffenen Person,

  2. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,

  3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betroffenen Person,

  4. Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,

  5. Art des Untersuchungsmaterials,

  6. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden,

  7. Grund der Untersuchung.

(4) 1Die fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. 2Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. 3Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. 4§ 14 Absatz 3 bleibt unberührt. 5Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. 6Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.

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OAAAD-51885

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .