Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten
Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Festsetzungen der Grunderwerbsteuer:
„Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 GrEStG:
„Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG (§ 17 Abs. 3a GrEStG) zu bemessen ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Feststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Feststellungen der Grundbesitzwerte:
„Die Feststellung des Grundbesitzwertes ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Feststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die im (BStBl 2009 I S. 510) getroffenen Regelungen entsprechend.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S
0338
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
-S 0338/58
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 37
-S 0338 - 037 - 1547/10
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - S
0338-6/2009
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 33
-S 0338 - 3/09
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen v. - S
0338 - 13-3 - 1105
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 51
-S 0338- 020/09
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
0338 A - 035 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310
-S 0338 - 00000 - 2009/005
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
4520 - 30 - 35 2S 0338 -
10 - 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
0338 - 18 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
0338 A - 446
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes v. - S
0338-1#004
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 31-S
0338-59/11-3934
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 41
-S 0622 - 3
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - S
0338-013/02
Thüringer Finanzministerium v. - S
0338 A - 43 -
203.1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 266
WAAAD-41007