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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 924/19

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 2; GrEStG § 17 Abs. 3; GrEStG § 17 Abs. 3a; BewG § 138 Abs. 2; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 118; AO § 165 Abs. 2; AO § 176 Abs. 1; AO § 182 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41; FGO § 42

Verfahrensfragen in Folge der gleichheitswidrigen grunderwerbsteuerlichen Grundbesitzwerte nach § 8 Abs. 2 GrEStG

Leitsatz

  1. Der Streit um die unklare Bindungswirkung der in einem Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG enthaltene Aussage, dass die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG der Wert i.S.d. § 138 Abs. 2 und 3 BewG sei, kann auch durch eine Feststellungsklage gegen die für den Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG zuständige Finanzbehörde geführt werden, wenn die streitige Bindungswirkung für eine Vielzahl von Lagefinanzämter bei dem Erlass von Feststellungsbescheiden zum Grundstückswert bindend wäre; insoweit ist die Feststellungsklage nicht subsidiär zur Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Lagefinanzämter, wenn diese die (streitige) Bindungswirkung nicht anerkennen.

  2. Enthält der (hier vorläufige) Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG unter der Überschrift „Feststellungen” die Aussage, dass die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG der Wert i. S. d. § 138 Abs. 2 und 3 BewG sei, ist dies eine die Lagefinanzämter und das dortige Feststellungsverfahren hinsichtlich der Bewertungsmethodik bindende gesonderte Feststellung.

  3. Wird die Vorläufigkeit des Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG nach Wegfall des Vorläufigkeitsgrunds aufgehoben und in der Endgültigkeitserklärung unter „Erläuterungen” ausgeführt, dass die maßgebenden Grundstückswerte Gegenstand weiterer gesonderten Feststellungen nach § 17 Abs. 3a GrEStG seien, ist der der dadurch begründete Rechtsschein, die Finanzbehörde habe die die Lagefinanzämter bindende Feststellung der Bewertungsmethodik aufgehoben, anfechtbar.

  4. Der Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gilt auch für die Aufhebung der Vorläufigkeit eines wegen zu klärender verfassungsrechtlicher Zweifel vorläufigen (Feststellungs-) Bescheids. Die Aufhebung (bzw. der Rechtsschein der Aufhebung) der zunächst vorläufigen gesonderten Feststellung, dass die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG der Wert i.S.d. § 138 Abs. 2 und 3 BewG sei, in dem in Folge des  –, BStBl II 2015, 871, BVerfGE 139, 285 (Verstoß der Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG gegen den Gleichheitssatz) für endgültig erklärten Bescheid ist daher rechtswidrig, wenn sich daraus höhere Grundbesitzwerte und somit eine höhere Grunderwerbsteuer ergeben.

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 69 Nr. 3
ErbStB 2023 S. 72 Nr. 3
GAAAJ-27989

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 14.06.2022 - 3 K 924/19

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