Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 2376 A - 3 - St 211

Betriebsstätte und Lohnsteuerzerlegung

Verwaltungsinterner Ausgleich bei Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags an ein unzuständiges Finanzamt

Bezug:

Die Lohnsteuer ist nach § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt). In der Lohnsteuer-Anmeldung sind auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag auszuweisen. Wird festgestellt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer und damit auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag bei einem unzuständigen Finanzamt in einem anderen Bundesland angemeldet und abgeführt hat, gilt Folgendes:

Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt hat den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem unzuständigen Finanzamt aufzufordern, die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag künftig beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Die an das unzuständige Finanzamt bereits abgeführte Lohnsteuer des laufenden Kalenderjahres ist dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt verwaltungsintern zu überweisen. Dem Arbeitgeber ist mitzuteilen, dass hinsichtlich der bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume des laufenden Kalenderjahres der Ausgleich verwaltungsintern stattfindet und er in den Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitnehmer das zuständige Betriebsstättenfinanzamt als das Finanzamt anzugeben hat, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist.

Ein verwaltungsinterner Ausgleich außerhalb des Zerlegungsverfahrens ist auch in den Fällen durchzuführen, in denen Eintragungen zu den für die Anmeldung pauschaler Lohnsteuer vorgesehenen Kennzahlen enthalten sind. Denn die angemeldete pauschale Lohnsteuer wirkt sich auch auf die Ermittlung des Zerlegungsschlüssels aus (§ 7 Absatz 4 ZerlG). Für bereits abgerechnete Lohnzahlungszeiträume des laufenden Kalenderjahres ist die pauschale Lohnsteuer in den verwaltungsinternen Ausgleich einzubeziehen.

Von einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers oder einer verwaltungsinternen Überweisung der an ein unzuständiges Finanzamt abgeführten Lohnsteuer für abgelaufene Kalenderjahre ist aus Vereinfachungsgründen abzusehen, weil Art und Umfang des Ausgleichs durch die Vorschriften des Zerlegungsgesetzes bestimmt werden.

Beispiel 1:

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte im Land B befand. Die Lohnsteuer für dort beschäftigte und auch ansässige Arbeitnehmer wurde fehlerhaft an ein Finanzamt im Land A abgeführt und dieses Finanzamt in den Lohnsteuerbescheinigungen als das Finanzamt angegeben, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist.

Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Lohnsteuer steht nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes dem Wohnsitzland B zu. Eine Lohnsteuerzerlegung findet statt, wenn das Wohnsitzland des Arbeitnehmers nicht mit dem Land übereinstimmt, das die Lohnsteuer ausweislich der Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung vereinnahmt hat. Der Ausgleich der fehlerhaft an ein unzuständiges Finanzamt im Land A abgeführten Lohnsteuer erfolgt daher im Rahmen der Lohnsteuerzerlegung.

Beispiel 2:

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte im Land A befand. Die Lohnsteuer für dort beschäftigte jedoch im Land B ansässige Arbeitnehmer war fehlerhaft an ein Finanzamt des Landes B abgeführt worden. Auf den Lohnsteuerbescheinigungen der betreffenden Arbeitnehmer war das Finanzamt des Landes B als das Finanzamt angegeben, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Lohnsteuer steht nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes dem Wohnsitzland B zu und ist bereits an dieses abgeführt worden. Wäre die Lohnsteuer zutreffend an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt im Land A abgeführt und dies auf den Lohnsteuerbescheinigungen entsprechend angegeben worden, stünde dem Land B ein Anspruch nach dem Zerlegungsgesetz zu.

Ein verwaltungsinterner Ausgleich der an ein unzuständiges Finanzamt abgeführten Lohnsteuer für abgelaufene Kalenderjahre ist nur in den Fällen durchzuführen, für die das Zerlegungsgesetz eine Zerlegung nach dem Wohnsitzprinzip vorsieht, die aber wegen der Besonderheiten des Sachverhalts nicht als Zerlegungsfälle erkannt werden können.

Beispiel 3:

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass sich eine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Land B befand. Die Lohnsteuer für dort beschäftigte und im Land B ansässige Arbeitnehmer und/oder pauschale Lohnsteuer wurde jedoch an ein Finanzamt im Land A angemeldet und abgeführt. Auf den Lohnsteuerbescheinigungen dieser Arbeitnehmer war fehlerhaft vermerkt, dass die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt im Land B abgeführt worden sei.

Es ist ein verwaltungsinterner Ausgleich der Lohnsteuer durchzuführen. Die Lohnsteuer steht nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes dem Wohnsitzland B zu. Ein Anspruch nach dem Zerlegungsgesetz für das Land B kann hingegen nicht entstehen, da auf den Lohnsteuerbescheinigungen fehlerhaft die Abführung an das Land B vermerkt ist. Wohnsitzland und das Land, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, stimmen laut Lohnsteuerbescheinigung überein, so dass keine Zerlegung stattfinden würde, obwohl die Abführung tatsächlich an das Land A erfolgt ist. Für abgelaufene Kalenderjahre ist die pauschale Lohnsteuer nicht in den verwaltungsinternen Ausgleich einzubeziehen.

Die an das unzuständige Finanzamt bereits abgeführte Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sind in den Fällen eines verwaltungsinternen Ausgleichs der Lohnsteuer für das laufende Kalenderjahr bzw. abgelaufene Kalenderjahre nicht einzubeziehen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 2376 A - 3 - St 211

Fundstelle(n):
VAAAD-42523