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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 Ko 103/10

Gesetze: RVG § 2 Abs. 2 StBGebV § 40 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG

Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

Leitsatz

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG, wonach eine wegen desselben Gegenstandes nach den Nummern 2300 bis 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, findet auch auf Steuerberatervergütungen im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung.

Fundstelle(n):
AAAAD-40774

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 26.02.2010 - 11 Ko 103/10

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