FBO § 12

Zweiter Teil: Verfahrensordnung

§ 12 Gemeinsame Ausschüsse

1Wollen mehrere Steuerberaterkammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber eine schriftliche, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen. 2Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder Satzung der jeweiligen Steuerberaterkammer zu veröffentlichen. 3In der Vereinbarung sind mindestens zu regeln:

  1. Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.

  2. Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter.

  3. Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des Vorsitzenden.

  4. Anstelle der gemeinsamen Berufung der Ausschussmitglieder und des Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und des Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung zuweisen.

  5. Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt.

  6. Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder.

  7. Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

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KAAAD-35147