FBO § 8

Erster Teil: Fachberater

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung

§ 8 Fachgespräch

(1) 1Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch mit dem Antragsteller. 2Er kann davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse und der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.

(2) 1Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgesprächs sein werden. 2Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. 3Die auf den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. 4Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.

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KAAAD-35147