FBO § 13

Zweiter Teil: Verfahrensordnung

§ 13 Berufung der Ausschussmitglieder

(1) Zum Mitglied des Ausschusses kann nur berufen werden, wer Mitglied der Steuerberaterkammer ist und den Beruf eines Steuerberaters seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur berufen werden, wer berechtigt ist, die Fachberaterbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu führen.

(3) 1Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Ausschusses grundsätzlich für vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neuberufung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(4) Zum Mitglied des Ausschusses kann ein Steuerberater nicht berufen werden, gegen den

  1. ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist;

  2. die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

  3. in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot verhängt oder in den letzten 15 Jahren auf einen Ausschluss aus dem Beruf erkannt worden ist.

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KAAAD-35147