FBO § 11

Zweiter Teil: Verfahrensordnung

§ 11 Zusammensetzung der Fachausschüsse

(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen Ausschuss und beruft dessen Mitglieder sowie die entsprechende Anzahl stellvertretender Mitglieder.

(2) Bilden mehrere Steuerberaterkammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Steuerberaterkammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.

(5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Berufung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.

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KAAAD-35147