Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art 101 Abs 1 Satz 2; SGG § 136 Abs 1 Nr 6; SGG § 202; ZPO § 551 Nr 7
Instanzenzug: LSG Bayern, L 8 AL 198/97 vom SG München, S 34 AL 1338/93
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensfehler, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sind nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
1. Ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf dem die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann, wird nicht formgerecht bezeichnet. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels gehört, dass die verletzte Verfahrensnorm und die eine Verletzung begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Eine solche Darlegung ist der Beschwerdebegründung vom nicht zu entnehmen.
a) Als erster Verfahrensfehler wird in der Beschwerdebegründung eine fehlerhafte Anwendung des § 96 SGG geltend gemacht. Das LSG habe in seiner Entscheidung - wie bereits zuvor das Sozialgericht (SG) - fehlerhaft zu der Bestimmung des § 96 SGG gegriffen. Auszugehen sei von dem Bescheid vom , mit dem die Arbeitslosenhilfe (Alhi) rückwirkend ab gemäß § 136 Abs 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) herabgesetzt worden sei. Dieser Streitpunkt sei auch Gegenstand des ) gewesen. Im Berufungsverfahren (L 8 AL 198/97) habe dann das LSG zu diesem Rechtsstreit zwei weitere Verfahren verbunden und kurz danach wieder ein Verfahren abgetrennt. Das verbundene Streitverfahren (S 35 AL 1260/97 = L 8 AL 387/00), über das mit entschieden worden sei, betreffe die beiden Bescheide vom und . Seine Klage gegen diese beiden Bescheide habe das SG in dem genannten Gerichtsbescheid wegen anderweitiger Rechtshängigkeit, nämlich wegen des bereits anhängigen Berufungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung seiner Alhi, als unzulässig abgewiesen. Diese beiden Bescheide vom 15. und hätten "die rückwirkende Herabsetzung der Leistungshöhe gem. der neuen Leistungsverordnung bzw Nicht-Berücksichtigung der Änderung der Krankenkasse durch den Kläger zu einem günstigeren Anbieter" zum Gegenstand gehabt und seien auch mit einer eigenständigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Obwohl die Verfahren gegen diese beiden Bescheide im SG-Verfahren zunächst als zwei getrennte Verfahren geführt worden seien, sei dann vom hierüber einheitlich entschieden worden und durch die Verbindung dieses Verfahrens mit dem Hauptsacheverfahren betreffend die Herabsetzung der Alhi (L 8 AL 198/97), abgesehen von der damit verbundenen Unübersichtlichkeit des Verfahrens, § 96 SGG verletzt worden. Denn insoweit handele es sich um andere rechtliche Fragestellungen als im Ausgangsbescheid vom . Entsprechendes gelte für die Bescheide vom (Neubewilligung ab ) und sowie den Bescheid vom , wobei das Verfahren über den Bescheid vom in den zur Akteneinsicht überlassenen Akten nicht habe gefunden werden können, da das Verfahren hierüber wieder abgetrennt worden sei. Obwohl schon das SG § 96 SGG fehlerhaft angewandt habe, habe das LSG darüber hinaus noch weitere Bescheide in sein Verfahren einbezogen und damit die Verfahrensmängel verschlimmert. Die einbezogenen Bescheide seien auf S 12 des LSG-Urteils aufgelistet. Eine Begründung sei dort nicht enthalten, sodass unklar sei, ob das LSG die Bescheide in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 96 SGG einbezogen habe und ob es das alte oder das neue Recht angewandt habe.
Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerdebegründung den gerügten Verfahrensmangel nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Denn es fehlt an einer aus sich heraus nachvollziehbaren Darstellung des Verfahrensgangs. Hierzu hätte gehört, dass der Kläger zunächst in der Beschwerdebegründung den Sachverhalt und den Streitgegenstand darstellt. So ist an keiner Stelle der Beschwerdebegründung ausgeführt, seit wann der Kläger Alhi von der Beklagten bezieht, welche Zeiträume im Streit stehen, welches Bemessungsentgelt der Leistungsbewilligung zu Grunde gelegt worden ist und aus welchen Gründen mit den Bescheiden vom und die Alhi rückwirkend herabbemessen worden ist. Selbst wenn der Kläger eingangs seiner Beschwerdebegründung behauptet, "das Verfahren (sei) in keinster Weise transparent" und die Frage, "welche Bescheide in welchem Verfahren Gegenstand waren und über welche das Landesarbeitsgericht (richtig: Landessozialgericht) entschieden hat", sei nahezu nicht nachvollziehbar, vermag dies an seiner Darlegungspflicht nichts zu ändern. Selbst wenn die Entscheidung des LSG unübersichtlich sein sollte, ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, auf Grund allgemeiner Ausführungen des Beschwerdeführers aus dem Urteil das herauszufinden, was möglicherweise sich als Verfahrensmangel darstellen könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). So fehlt schon jede Auseinandersetzung mit der - teilweise bereits vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BSG zur analogen Anwendung des § 96 Abs 1 SGG in der bis zum gültigen Fassung. Ebenso wenig wird aus dem Beschwerdevorbringen deutlich, ob die vom Kläger behauptete fehlerhafte gemeinsame Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Vielzahl von Bescheiden nicht eine verfahrensrechtliche Grundlage in anderen Vorschriften als der des § 96 SGG hatte, zB in § 113 (Verbindung von Verfahren) oder § 99 (Klageerweiterung). So erwähnt der Kläger einerseits selbst, dass das LSG die beiden Berufungsverfahren L 8 AL 198/97 und L 8 AL 287/00 verbunden habe; andererseits wird nicht deutlich, welche Anträge der (rechtskundig vertretene) Kläger in den von ihm betriebenen Berufungsverfahren gestellt hat; dass das LSG bei der Entscheidung über die einzelnen Bescheide gegen § 123 SGG (Bindung an die Anträge) verstoßen habe, macht der Kläger nicht geltend.
In diesem Zusammenhang geht auch der vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung gerügte Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) ins Leere, denn der Erfolg dieser Rüge setzt bereits nach dem Vorbringen des Klägers voraus, dass das LSG zu Unrecht über bestimmte Bescheide entschieden hat. Eben dies aber hat er, wie ausgeführt, nicht hinreichend dargelegt.
b) Auch der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur Angabe der Entscheidungsgründe ist nicht schlüssig dargetan.
Er trägt zwar vor, er habe wiederholt (zuletzt mit Schriftsatz vom , S 2) darauf hingewiesen, er habe während des Versicherungsverhältnisses eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (Alg) erworben. In den Entscheidungsgründen sei diese Tatsache nicht erörtert worden. Auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe die Entscheidung, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) neu erworbene Anwartschaften bei der Bemessung der Leistungshöhe berücksichtigt werden müssten. Dem Urteil des LSG lasse sich auch nicht entnehmen, warum ein Anspruch auf Alg dem Kläger nicht zustehen sollte, obwohl er eine neue Anwartschaft erworben habe.
Dieser Vortrag ist aus sich heraus nicht verständlich. Denn abgesehen davon, dass in der Beschwerdebegründung eine Bezugnahme auf frühere vorinstanzliche Schriftsätze regelmäßig den Begründungsanforderungen nicht entspricht (vgl Lüdtke in ders, SGG-Handkommentar, 9. Aufl, § 160a RdNr 10), ist nicht schlüssig dargetan, dass und inwiefern es einerseits für die Leistungshöhe auf eine "während des Versicherungsverhältnisses" erworbene neue Anwartschaft auf Alg ankommen und andererseits für welche Zeit unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Alg entstanden sein könnte. Hierzu hätte der Kläger sich zumindest näher mit der Entscheidung des LSG (ua S 14 der Entscheidungsgründe) befassen und Einzelheiten für seine Behauptung, er habe während des Alhi-Bezugs die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt, mitteilen müssen. Dass er die Entscheidung des LSG in der Sache offenbar für unzutreffend und sogar für verfassungsrechtlich bedenklich hält, ist nicht geeignet, den gerügten Verfahrensmangel substanziiert zu begründen.
Dasselbe gilt für den weiteren Vortrag des Klägers, mit dem er eine Gehörverletzung darin sieht, dass über seinen Vortrag im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom ), wonach die rückwirkende Änderung des Bewilligungsbescheids vom durch den Änderungsbescheid vom allenfalls erst ab Bekanntgabe des Änderungsbescheides habe wirksam werden können, im LSG-Urteil nicht entschieden worden sei. Auch insoweit schildert er weder die diesen Bescheiden zu Grunde liegende Ausgangslage noch die diesbezügliche Entscheidung des LSG in nachvollziehbarer Weise. Insoweit hätte der Kläger, wenn er sich mit der Begründung des LSG auf S 32 und 33 (unter III.5.7) näher auseinandergesetzt hätte, feststellen können, dass das LSG sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden "Herabsetzung der Leistung" mit Wirkung zum bzw befasst und dies im einzelnen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG und die Übergangsvorschrift des § 242v Abs 1 Satz 1 AFG begründet hat. Deshalb ist auch der zusätzlich gerügte Verfahrensmangel des Fehlens von Entscheidungsgründen (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG; § 202 SGG iVm § 551 Nr 7 Zivilprozessordnung) nicht schlüssig bezeichnet; denn die Begründungspflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 16).
c) Ferner ist auch der Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht schlüssig dargetan. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die in der Berufungsbegründung erhobenen Rügen bezüglich Missachtung des Fairnessgebots nicht überprüft und seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Herabbemessung im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen K gestützt, der in seiner Eigenschaft als Arbeitsvermittler nicht in der Lage gewesen sei, seine, des Klägers, damaligen gesundheitlichen Einschränkungen richtig zu bewerten, wendet er sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG. Ein Fehler in der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) ist nach der Zulassungsvorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz SGG gerade nicht als Verfahrensmangel rügbar. Fehl geht auch die Aussage, dem LSG hätten widersprüchliche ärztliche Gutachten vorgelegen, sodass es zumindest verpflichtet gewesen sei, weitere Ermittlungen anzustellen. Denn insoweit sieht § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich vor, dass ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Letzteres behauptet der Kläger nicht.
d) Schließlich erfüllt die Beschwerdebegründung bei der Darlegung, es liege wegen überlanger Verfahrensdauer ein Verfahrensmangel gemäß Art 6 Abs 1 EMRK vor, nicht die Darlegungserfordernisse. Denn der Kläger macht zwar geltend, dass allein das Verfahren vor dem LSG über zehn Jahre gedauert habe und das LSG sich in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2008 auf ärztliche Äußerungen aus dem Jahr 1988 und den persönlichen Eindruck des Senats im Dezember 2008 gestützt habe. Er legt indes nicht substanziiert dar, dass und inwiefern die Entscheidung des LSG bei einer rascheren Entscheidung anders ausgefallen wäre.
Dies gilt insbesondere für den Einwand, das LSG habe sich bei seiner Entscheidung auf den persönlichen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom Dezember 2008 gestützt. Er legt weder dar, welchen anderen persönlichen Eindruck das LSG bei einer früheren Anhörung gewonnen hätte, noch, welchen Einfluss dies auf dessen Entscheidung (die in keiner Weise nachvollziehbar geschildert wird) gehabt hätte. Der allgemeine und nicht substanziierte Vortrag, für eine frühere Entscheidung wären "zwangsläufig andere Faktoren maßgeblich gewesen", reicht nicht aus.
Inwieweit eine im Rahmen einer Revisionsentscheidung für möglich gehaltene förmliche Feststellung einer Menschenrechtsverletzung (vgl , SozR 4-3100 § 60 Nr 4) auch in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgen kann, kann hier offen bleiben. Denn Letzteres ist nur in Betracht zu ziehen, wenn im Rahmen der Beschwerdebegründung bis ins Detail aufgelistet wird, wie der zeitliche Ablauf des Berufungsverfahrens war und welche Verzögerungen wem zur Last fallen (vgl BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 16). Derartigen Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die pauschale Behauptung, das LSG sei "über längere Perioden untätig" geblieben, reicht insoweit nicht aus, zumal der Kläger gleichzeitig einräumt, "daß eine oder andere Partei einen Schriftsatz nicht eingereicht hat".
2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie führt zwar aus, dass im Hinblick auf die Ermittlungen des fiktiven Bemessungsentgeltes einige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seien. Konkret stellt sie die Fragen, ob bei einem fiktiven Bemessungsentgelt die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass sich während der Leistungsbezüge herausstelle, dass das Arbeitsverhältnis des Versicherten fortbesteht und es sich lediglich um eine Gleichwohlgewährung handele, und ob das Gesetz eine Auslegung zulasse, dass die tatsächlich vom Kläger ausgeübte Tätigkeit (als wissenschaftlicher Mitarbeiter) nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, weil es sich um vorübergehende, projektbezogene und geförderte Arbeitsverdienste gehandelt habe. Jedenfalls bei der letzten Fragestellung handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, vielmehr ist sie konkret auf den Fall des Klägers zugeschnitten. Davon abgesehen hat der Kläger auch nicht die Klärungsbedürftigkeit beider Fragestellungen dargetan. Er behauptet zwar pauschal, dass sich die Antwort nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und dass bis jetzt das BSG diese Fragen noch nicht entschieden habe. Dieser Vortrag kann jedoch schon deshalb nicht ausreichen, weil der Kläger noch nicht einmal die nach seiner Ansicht einschlägigen Rechtsvorschriften nennt, geschweige denn sich mit ihnen auseinandersetzt. Auch die Klärungsfähigkeit ist in keinerlei Hinsicht dargetan, weil - wie bereits ausgeführt - jegliche kohärente Schilderung des Sachverhalts und der einschlägigen Entscheidungen der Beklagten und der Gerichtsinstanzen fehlt.
Schließlich wird eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerdebegründung auch insoweit nicht aufgeworfen, als der Kläger für klärungsbedürftig hält, "ob § 96 SGG grundsätzlich nach dem in seiner neuen Fassung anzuwenden ist, oder eine dem Wortlaut des Gesetzes widersprechende Analogie noch zulässig sein kann". Auch insoweit fehlen hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, konkret eine Auseinandersetzung mit dem Gesetz oder mit Rechtsprechung des BSG zu Fragen des Übergangsrechts (vgl zB - RdNr 9, zur zeitlichen Geltung der alten Regelung zur Berufungssumme).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 SGG abgesehen.
Die sonach unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAD-29878