BSG Beschluss v. - B 13 R 173/15 B

Instanzenzug: S 5 R 1864/14

Gründe:

1Das den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Vormerkung von weiteren Zeiten der Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI) verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und macht Verfahrensmängel geltend.

3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form; denn er hat die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

41. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

5Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6a) Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam (S 6 der Beschwerdebegründung), "ob gegen einen sogenannten Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI Widerspruch zulässig ist, wenn die Widerspruchsbegründung sich auf versicherungsrelevante Zeiten stützt, diese jedoch nach der Auffassung des Rentenversicherungsträgers erstmalig im Widerspruchsverfahren vorgebracht wurden".

7Der Kläger trägt vor, die von den Vorinstanzen angegebene Entscheidung des - Juris) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Im dortigen Fall sei es um die Vormerkung von Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 252a SGB VI gegangen und der beklagte Rentenversicherungsträger habe für andere abschließend aufgeführte Zeiträume eine (explizite) ablehnende Entscheidung getroffen. Vor diesem Hintergrund habe das BSG in bloßer Nichterwähnung der dort umstrittenen Zeiten für das Jahr 1962 keine negative Feststellung gesehen. Im vorliegenden Fall hingegen habe die Beklagte für keinen abschließenden Zeitraum eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich seiner Studienzeiten getroffen. Die Rechtsauffassung des LSG gehe dahingehend, dass im angefochtenen Bescheid vom hinsichtlich der Zeiten der Hochschulausbildung keine Regelungswirkung enthalten sei und somit kein Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X vorliege. Mangels eines Verwaltungsakts seien Widerspruch und Klage unzulässig. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten im vorgenannten Bescheid, der Widerspruch sei unzulässig gegen Einwände, im Versicherungsverlauf würden weitere, dem Rentenversicherungsträger bis dato nicht bekannt gegebene, rechtserhebliche Zeiten fehlen, sei zutreffend. Dementsprechend habe das LSG gemeint, mangels eines Vorverfahrens könne keine Entscheidung in der Sache getroffen werden. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei unzutreffend.

8Mit diesem und seinem weiteren Vortrag in der Beschwerdebegründung vom hat der Kläger jedoch die (weitere) Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG unterstellt - nicht hinreichend dargelegt. Er selbst weist auf die Entscheidung des (aaO) hin, meint jedoch, die Vorinstanzen hätten sich zu Unrecht auf diese Entscheidung bezogen, weil der dortige nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sei.

9Dass trotz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung noch Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die von ihm formulierte Frage bestehe, hat der Kläger aber nicht hinreichend vorgetragen. Der Kläger verkennt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt gilt, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom - B 13 R 261/14 B - RdNr 7 mwN). Zutreffend erkennt der Kläger zwar, dass nach der von ihm zitierten Entscheidung des jede Entscheidung über die Feststellung von Tatbeständen von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz und jede Negativentscheidung im Vormerkungsbescheid eine eigenständige Regelung iS des § 31 SGB X ist, die gesondert angefochten werden kann (aaO - Juris RdNr 17). Die Ausgangsbehörde der Beklagten hat aber auch nach seinem eigenen Vortrag im Bescheid vom bezüglich der hier umstrittenen Tatbestände keine derartige Regelung erlassen. Liegt aber noch keine diesbezügliche Entscheidung der Ausgangsbehörde vor, hätte der Kläger sich zunächst mit der sowohl in der angefochtenen LSG-Entscheidung als auch in dem vorgenannten BSG-Urteil zitierten Rechtsprechung auseinandersetzen müssen, dass eine Widerspruchsstelle funktional und sachlich nicht zuständig ist, an Stelle der Ausgangsbehörde des Rentenversicherungsträgers über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren zu entscheiden (aaO - Juris RdNr 14 mwN). Sodann hätte er prüfen und in substanzvoller Argumentation darstellen müssen, welche rechtlichen Folgerungen sich aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beantwortung der von ihm formulierten Fragestellung ergeben. Hieran fehlt es.

10b) Des Weiteren meint der Kläger, der Sachverhalt werfe die weitere Frage auf (S 8 der Beschwerdebegründung),

"ob §§ 60 bis 67 SGB I auf Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Feststellung nach § 149 Abs. 5 SGB VI anwendbar sind".

11Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit überhaupt eine hinreichend konkrete und klärungsfähige Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Denn er hat auch deren Klärungsbedürftigkeit nicht im notwendigen Maße aufgezeigt. Insbesondere hat er nicht untersucht, ob sich deren Beantwortung nicht schon aus dem Gesetz ergibt. So hat er sich nicht mit dem Inhalt der speziellen Bestimmung des § 149 Abs 4 SGB VI über die Mitwirkungspflicht des Versicherten im Kontenklärungsverfahren auseinandergesetzt und - anders als schon im Hinblick auf die gewählte Fragestellung erforderlich - deren Verhältnis zu den von ihm in der Frage genannten "§§ 60 bis 67 SGB I" geprüft. Nach der vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht erwähnten Regelung in § 149 Abs 4 SGB VI sind Versicherte verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

122. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

13a) Der Kläger rügt eine Verletzung der "§§ 44 SGB X, 96 SGG". Das LSG habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, der Bescheid der Beklagten vom sei kein zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Dieser Bescheid habe den vorausgegangenen Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom weder abgeändert noch ersetzt.

14Der Kläger hat jedoch in seiner Beschwerdebegründung einen Verstoß des LSG gegen die Verfahrensvorschrift des § 96 SGG nicht schlüssig bezeichnet. Wird eine Verletzung des § 96 SGG geltend gemacht, weil das Berufungsgericht zu Unrecht eine Abänderung oder ein Ersetzen eines Verwaltungsakts durch einen anderen angenommen habe, muss die Beschwerdebegründung eine aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensgangs ( - Juris RdNr 4) und dabei jedenfalls auch den (genauen) Wortlaut der betreffenden Verwaltungsakte wiedergeben; denn nur so wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom - B 13 R 161/13 B - Juris RdNr 6). Das ist hier aber hinsichtlich der vorgenannten Bescheide der Beklagten nicht erfolgt.

15b) Schließlich rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Verbindung mit der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Das LSG habe es unterlassen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Beklagten sein Hochschulstudium bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe es nicht geprüft, ob die Beklagte gegen ihre Amtsermittlungspflicht gemäß § 20 SGB X verstoßen habe. Das LSG begnüge sich mit der Feststellung, dass eine Behörde nicht verpflichtet sei, "ins Blaue hinein" zu ermitteln. Hingegen habe die Klägerseite genügend Anhaltspunkte für entsprechende Ermittlungen gemäß § 20 SGB X sowie § 103 SGG gegeben.

16Damit hat der Kläger keine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rügbare Sachaufklärungsrüge bezeichnet. Eine solche setzt gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nämlich voraus, dass der Kläger einen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht (zu den weiteren - hier auch nicht beachteten - Darlegungsanforderungen: Senatsbeschluss vom - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Auch einen Gehörsverstoß hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan. Zudem kann in einer unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG (§ 103 SGG) nur unter besonderen Umständen zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen - nämlich dann, wenn die Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten zu entscheidungserheblichen Tatsachen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschluss vom - B 13 R 475/09 B - Juris RdNr 17 mwN). Hierzu hat der Kläger aber nichts vorgetragen.

173. Dass der Kläger im Kern seines Vorbringens die Entscheidung des LSG für inhaltlich unrichtig hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

184. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

195. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

206. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
LAAAF-00123