VAG (bis 2016) § 86

V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

§ 86 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung [1]

Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).