VAG (bis 2016) § 81a

V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

§ 81a Änderungen des Geschäftsplans [1]

1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird. 2Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende oder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 81a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).