VAG (bis 2016) § 80c

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung [1]

§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung [2]

(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist

  1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

    1. eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

    2. eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom zur Terrorismusbekämpfung (ABl EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

    zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

  2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1690).

2Anm. d. Red.: § 80c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 926).