VAG (bis 2016) § 70

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen [1]

§ 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen [2]

1Zur Überwachung des Sicherungsvermögens sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. 2Für einen kleineren Verein (§ 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2478).

2Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2478).