VAG (bis 2016) § 7

II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

§ 7 Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte [1]

(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.

(1a) Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland gelegen sein.

(2)  1Versicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann. 3Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt. 4Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.

(3) Die Vermittlungstätigkeiten, die nach Artikel 2 Nr. 3 und 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Versicherungsvermittlung nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung gelten, gehören zum Geschäftsbetrieb eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2305).