VAG (bis 2016) § 59

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

1a. Rechnungslegung, Prüfung

§ 59 Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde [1]

1Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen und des Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Diese kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.

Fundstelle(n):
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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).