VAG (bis 2016) § 55b

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

1a. Rechnungslegung, Prüfung

§ 55b Prognoserechnungen [1]

1Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über

  1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung;

  2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre;

  3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre;

  4. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in adversen Situationen.

2In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. 3Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. 4Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde gelegt werden.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 55b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1330).