VAG (bis 2016) § 55

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

1a. Rechnungslegung, Prüfung

§ 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht [1]

(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend.

(2) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. 2Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzureichen.

(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den Lagebericht zu übersenden.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 55 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3166).