VAG (bis 2016) § 54b

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage

§ 54b Anlagestock [1]

(1) Soweit Lebensversicherungsverträge vorsehen, dass Versicherungsleistungen in

  1. Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

  2. Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum geltenden Fassung, ausgenommen Geld,

erbracht werden, sind die Bestände der hierfür zu bildenden Abteilung des Sicherungsvermögens (Anlagestock) in den betroffenen Werten anzulegen.

(2)  1Soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen direkt an einen Aktienindex oder an andere als die in Absatz 1 genannten Bezugswerte binden, ist für jede Anlageart ein Anlagestock zu bilden. 2Die Bestände dieser Anlagestöcke sind anzulegen in Anteilen, die den Bezugswert darstellen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, in Vermögenswerten, die denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht und die ausreichend sicher und veräußerbar sind.

(3)  1§ 54 findet für die Bestände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagestöcke keine Anwendung. 2Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Versicherungsleistungen jedoch eine garantierte Mindestleistung ein, so ist auf die Anlagen, die zur Bedeckung der dafür erforderlichen zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, § 54 anzuwenden.

(4) Auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vermögenswerte finden die Vorschriften der Anlage Teil C keine Anwendung.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 54b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1981).