VAG (bis 2016) § 53d

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage

§ 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen [1]

(1)  1Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistungen eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsunternehmen ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten auch mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. 2Die durch diese Verträge entstehenden Aufwendungen sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versicherungsunternehmen jährlich mitzuteilen.

(2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person oder Personen stehen.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 53d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).