VAG (bis 2016) § 50

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 50 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren [1]

(1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen verpflichtet sind (§§ 24 bis 26), haften sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein gegenüber für seine Schulden.

(2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschieden sind, haften für die Schulden des Vereins, wie wenn sie ihm noch angehörten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 50 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).