VAG (bis 2016) § 46

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 46 Abwicklung [1]

(1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

(2)  1Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt. 2Namentlich können Nachschüsse oder Umlagen (§§ 24 bis 27) ausgeschrieben und eingezogen werden. 3Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 46 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).