VAG (bis 2016) § 45

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 45 Anmeldung der Auflösung [1]

1Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung abgelehnt wird. 3In diesen Fällen (§ 42 Nr. 3 und 4) hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersenden.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 45 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).