VAG (bis 2016) § 44a

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 44a Verlust der Mitgliedschaft [1]

(1)  1Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Barabfindung zu. 2Sie muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 44 berücksichtigen.

(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehören.

(3)  1Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe. 2Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:

  1. die Höhe der Versicherungssumme,

  2. die Höhe der Beiträge,

  3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,

  4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,

  5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,

  6. die Dauer der Mitgliedschaft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 44a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3248).