VAG (bis 2016) § 42

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 42 Auflösung [1]

Der Verein wird aufgelöst:

  1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;

  2. durch Beschluss der obersten Vertretung;

  3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins;

  4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).