VAG (bis 2016) § 38

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 38 Überschussverwendung [1]

(1)  1Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. 2§ 53c Abs. 3a bleibt unberührt.

(2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Überschuss nur an die am Schluss des Geschäftsjahrs vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden soll.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1102).