VAG (bis 2016) § 34

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 34 Vorstand [1]

1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. 2Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 77 bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. 3Was dort von den Beschlüssen der Hauptversammlung gesagt ist, gilt hier für die Beschlüsse der obersten Vertretung. 4An die Stelle des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes tritt folgende Vorschrift:

Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz

  1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,

  2. das Vereinsvermögen verteilt wird,

  3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,

  4. Kredit gewährt wird.

Fundstelle(n):
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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 642).