VAG (bis 2016) § 30

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 30 Anmeldung zum Handelsregister [1]

(1)  1Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. 2In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 15) dem Registergericht mitzuteilen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).