VAG (bis 2016) § 24

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 24 Beiträge [1]

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben gedeckt werden sollen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die im Voraus erhoben werden, oder durch Beiträge, die umgelegt werden je nach Bedarf.

(2) Sind Beiträge im Voraus zu erheben, so hat die Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausgeschlossen sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.

(3)  1Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen einen Höchstbetrag festsetzen. 2Eine Beschränkung, dass Nachschüsse oder Umlagen nur ausgeschrieben werden dürfen, um Versicherungsansprüche der Mitglieder zu decken, ist unzulässig.

Fundstelle(n):
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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).