VAG (bis 2016) § 1a

I. Einleitende Vorschriften

§ 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen [1]

(1) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82, 83, 83a, 86, 88, 89 und 89a.

(2)  1Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen, einschließlich der rechtlich unselbstständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. 2Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert. 3Auf den Abrechnungsverband finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Geschäfte der Pensionskassen entsprechend Anwendung; die Einrichtungen unterliegen insoweit auch der Versicherungsaufsicht.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.

(4) Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2 kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.

Fundstelle(n):
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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 1a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 923).